752.2
GSCHVG
CH-SG
Art. 17 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 2. Grundgebühr
II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
Art. 17 GSchVG · 2. Grundgebühr
1. Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.
2. Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.