Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.2 GSCHVG CH-SG

Art. 17 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchVG) - 2. Grundgebühr

II. Reinhaltung der Gewässer - 2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers
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Art. 17 GSchVG · 2. Grundgebühr

1. Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.

2. Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.

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