751.56
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
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Kanton St. Gallen 751.56
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen →