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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen oder der Ortsgemeinde Mollis einerseits und einem Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

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