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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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