751.55
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Kapf des Bezirks Oberegg durch das Wasserwerk der politischen Gemeinde Altstätten
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
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Kanton St. Gallen 751.55
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