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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht.

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