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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.

2. Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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