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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.

2. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit.

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