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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.

2. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau.

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