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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Korporationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.

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