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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

1. Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsordnung.

2. Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

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