751.53
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
Art. 12 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.