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751.53 CH-SG

Art. 12 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal

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Art. 12 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal

1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.

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