751.53
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
Art. 11 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes oder der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.