751.53
CH-SG
Art. 1 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
Art. 1 Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
1. Die politischen Gemeinden St.Peterzell und Hemberg, die Dorfkorporation St.Peterzell, die Wasserkorporationen Wald-Landscheide-Stafel und Brunnadern-Spreitenbach-Furt sowie die Einwohnergemeinde Schwellbrunn sind ermächtigt, durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Mitgliedern vertraglich festzulegen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.