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Art. 7 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

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Art. 7 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

1. Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.

2. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.

4. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

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