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Art. 6 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

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Art. 6 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

1. Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden zu orientieren.

2. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.

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