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Art. 5 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

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Art. 5 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

1. Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.

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