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751.51 CH-SG

§ 6 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

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§ 6 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

1. Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.

2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter.

3. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.

4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

5. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

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