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751.51 CH-SG

§ 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

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§ 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd

1. Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.

2. Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertragspartner.

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