751.13
CH-SG
Art. 7 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - e) Widerruf
Art. 7 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · e) Widerruf
1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.
2. Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.