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751.13 CH-SG

Art. 7 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - e) Widerruf

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Art. 7 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · e) Widerruf

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.

2. Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.

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