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751.13 CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - d) Bedingungen und Auflagen

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Art. 6 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · d) Bedingungen und Auflagen

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten, das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig mit dem übrigen Material abgeführt werden.

2. Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden.

3. Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemessene Sicherheit verlangen.

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