751.13
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - c) Bezugsstellen
Art. 5 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · c) Bezugsstellen
1. Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden.
2. Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.