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751.13 CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - c) Bezugsstellen

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Art. 5 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · c) Bezugsstellen

1. Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden.

2. Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.

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