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751.13 CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - b) mehrere Gesuchsteller

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Art. 4 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · b) mehrere Gesuchsteller

1. Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für Wuhrzwecke brauchen.

2. In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen.

3. Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist.

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