751.13
CH-SG
Art. 3 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung
Art. 3 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung
1. Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.