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751.13 CH-SG

Art. 3 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung

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Art. 3 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung

1. Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.

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