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751.13 CH-SG

Art. 2 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Zuständigkeit

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Art. 2 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Zuständigkeit

1. Das Bau- und Umweltdepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein.

2. Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter.

3. Das Amt für Wasser und Energie bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fällen.

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