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751.13 CH-SG

Art. 12 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Vollzugsbeginn

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Art. 12 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.

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