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751.13 CH-SG

Art. 10 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Vorbehalt internationalen Rechtes

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Art. 10 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Vorbehalt internationalen Rechtes

1. Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge und die Beschlüsse der Gemeinsamen Rheinkommission vorbehalten.

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