751.13
CH-SG
Art. 10 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Vorbehalt internationalen Rechtes
Art. 10 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Vorbehalt internationalen Rechtes
1. Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge und die Beschlüsse der Gemeinsamen Rheinkommission vorbehalten.