751.13
CH-SG
Art. 1 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Bewilligungspflicht
Art. 1 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Bewilligungspflicht
1. Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen bedarf einer Bewilligung.