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751.13 CH-SG

Art. 1 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern - Bewilligungspflicht

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Art. 1 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern · Bewilligungspflicht

1. Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen bedarf einer Bewilligung.

Bewilligungspflicht Art. 2 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern →

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