751.12
CH-SG
Art. 9 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen
III. Weitere Nutzungen
Art. 9 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen
1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter
a) Fr. 1.- bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
b) Fr. 2.- bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 3.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.- je Minutenliter.