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751.12 CH-SG

Art. 8 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Nutzungsentschädigung a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern

III. Weitere Nutzungen
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Art. 8 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Nutzungsentschädigung a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern

1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt

a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.-;

b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. -.50.

2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.- je Kubikmeter lose.

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