751.12
CH-SG
Art. 8 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Nutzungsentschädigung a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
III. Weitere Nutzungen
Art. 8 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Nutzungsentschädigung a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt
a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.-;
b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. -.50.
2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.- je Kubikmeter lose.