751.12
CH-SG
Art. 7 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Bewilligungsgebühr
II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden
Art. 7 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Bewilligungsgebühr
1. Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 20 000.- erhoben.