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751.12 CH-SG

Art. 7 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Bewilligungsgebühr

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden
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Art. 7 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Bewilligungsgebühr

1. Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 20 000.- erhoben.

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