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751.12 CH-SG

Art. 6 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Massgebliche Fläche

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden
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Art. 6 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Massgebliche Fläche

1. Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.

2. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.

3. Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

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