751.12
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Nutzungsentschädigung
II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden
Art. 5 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Nutzungsentschädigung
1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche
a) Fr. 4.- bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;
b) Fr. 6.- bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 8.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.
3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.- je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.