Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.12 CH-SG

Art. 5 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Nutzungsentschädigung

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Nutzungsentschädigung

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche

a) Fr. 4.- bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;

b) Fr. 6.- bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;

c) Fr. 8.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

2. Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.

3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.- je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

← Art. 4ter Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Nutzungsentschädigung a) Grundsatz Art. 6 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →