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751.12 CH-SG

Art. 4ter Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bewilligungsdauer a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4ter Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bewilligungsdauer a) Grundsatz

1. Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach [Art. 9](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/751.1/de/art9) Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[[4]](#paragraphtext_content_fn_428325_2_4_c) beträgt höchstens 50 Jahre.

2. Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.

3. Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer 30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

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