751.12
CH-SG
Art. 4bis Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Anpassung an die Teuerung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4bis Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Anpassung an die Teuerung
1. Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).