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751.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bewilligungsgebühr

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bewilligungsgebühr

1. Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung bemessen.

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