751.12
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bewilligungsgebühr
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bewilligungsgebühr
1. Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung bemessen.