751.12
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - c) Zuschlag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · c) Zuschlag
1. Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
2. Er wird bemessen nach
a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;
b) der Grösse der Nutzungsanlagen;
c) der Intensität der Nutzung;
d) den Erstellungs- und Betriebskosten;
e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;
f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
3. Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für
a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen;
b) Anlagen für Einzelboote;
c) Badeanlagen und übrige Objekte.