Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.12 CH-SG

Art. 3 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - c) Zuschlag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · c) Zuschlag

1. Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.

2. Er wird bemessen nach

a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;

b) der Grösse der Nutzungsanlagen;

c) der Intensität der Nutzung;

d) den Erstellungs- und Betriebskosten;

e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;

f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.

3. Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für

a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen;

b) Anlagen für Einzelboote;

c) Badeanlagen und übrige Objekte.

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