Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.12 CH-SG

Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - b) Grundnutzungsentschädigung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · b) Grundnutzungsentschädigung

1. Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.

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