751.12
CH-SG
Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - b) Grundnutzungsentschädigung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · b) Grundnutzungsentschädigung
1. Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.