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Art. 15 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 15 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

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