751.12
CH-SG
Art. 14 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Vollzugsbeginn
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Vollzugsbeginn
1. Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.