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751.12 CH-SG

Art. 14 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

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