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Art. 11 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Bemessung der Bewilligungsgebühr

III. Weitere Nutzungen
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Art. 11 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Bemessung der Bewilligungsgebühr

1. Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen

a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.- bis 1000.-

b)* für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.- bis 5000.-

c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.- bis 5000.-

d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.- bis 5000.-

e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.- bis 5000.-

f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.- bis 5000.-

g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.- bis 5000.-

h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweiterung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.- bis 5000.-

i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondierungen: Fr. 100.- bis 1000.-

k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.- bis 5000.-

l)* für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.- bis 5000.-

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