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751.12 CH-SG

Art. 10 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze

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Art. 10 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter

a) Fr. 1.- bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;

b) Fr. 2.- bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;

c) Fr. 3.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.- je Minutenliter.

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