751.12
CH-SG
Art. 10 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze
III. Weitere Nutzungen
Art. 10 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze
1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter
a) Fr. 1.- bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
b) Fr. 2.- bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 3.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.- je Minutenliter.