751.12
CH-SG
Art. 1 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Nutzungsentschädigung a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Nutzungsentschädigung a) Grundsatz
1. Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
2. Sie wird jährlich geschuldet.