Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.12 CH-SG

Art. 1 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung - Nutzungsentschädigung a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung · Nutzungsentschädigung a) Grundsatz

1. Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.

2. Sie wird jährlich geschuldet.

Nutzungsentschädigung a) Grundsatz Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →