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751.12 CH-SG

Nutzungsentschädigung a) Grundsatz

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (16)

Art. 1 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 2 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 3 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 4 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 4bis Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 4quater Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 4ter Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 5 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 6 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 7 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 8 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 9 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 10 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 11 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 14 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Art. 15 Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

Gesetzestext (16 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.

2. Sie wird jährlich geschuldet.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.

2. Er wird bemessen nach

a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;

b) der Grösse der Nutzungsanlagen;

c) der Intensität der Nutzung;

d) den Erstellungs- und Betriebskosten;

e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;

f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.

3. Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für

a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen;

b) Anlagen für Einzelboote;

c) Badeanlagen und übrige Objekte.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung bemessen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der Anlage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der Mindestdauer möglich.

2. Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach [Art. 9](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/751.1/de/art9) Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[[4]](#paragraphtext_content_fn_428325_2_4_c) beträgt höchstens 50 Jahre.

2. Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.

3. Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer 30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche

a) Fr. 4.- bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;

b) Fr. 6.- bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;

c) Fr. 8.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

2. Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.

3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.- je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden

1. Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.

2. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.

3. Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden

1. Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 20 000.- erhoben.

III. Weitere Nutzungen

1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt

a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.-;

b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. -.50.

2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.- je Kubikmeter lose.

III. Weitere Nutzungen

1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter

a) Fr. 1.- bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;

b) Fr. 2.- bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;

c) Fr. 3.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

2. Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.

3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.- je Minutenliter.

III. Weitere Nutzungen

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter

a) Fr. 1.- bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;

b) Fr. 2.- bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;

c) Fr. 3.- bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.

2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.- je Minutenliter.

III. Weitere Nutzungen

1. Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen

a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.- bis 1000.-

b)* für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.- bis 5000.-

c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.- bis 5000.-

d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.- bis 5000.-

e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.- bis 5000.-

f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.- bis 5000.-

g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.- bis 5000.-

h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweiterung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.- bis 5000.-

i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondierungen: Fr. 100.- bis 1000.-

k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.- bis 5000.-

l)* für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.- bis 5000.-

IV. Schlussbestimmungen

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

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