751.11
CH-SG
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Wasserzins (Art. 36 ff. GNG) a) Wasserbezugsanlagen
III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Wasserzins (Art. 36 ff. GNG) a) Wasserbezugsanlagen
1. Für Wasserbezugsanlagen wird der Wasserzins in der Regel nach den Angaben eines Wassermessers festgesetzt.
2. Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend.
3. Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so ist die Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.