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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - Verleihungsgesuch (Art. 12 ff. GNG)

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · Verleihungsgesuch (Art. 12 ff. GNG)

1. Im Verleihungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen.

2. Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in drei Ausfertigungen beizulegen

a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden;

b) Detailpläne über die projektierte Anlage;

c) ein ausführlicher technischer Bericht.

3. Das Bau- und Umweltdepartement kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten des Gesuchstellers[14] Gutachten von Sachverständigen einholen.

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