751.11
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - e) Widerruf
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · e) Widerruf
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.
2. Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.