Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 CH-SG

Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - e) Widerruf

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · e) Widerruf

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.

2. Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.

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