Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - d) Änderungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · d) Änderungen

1. Jede Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau und die Erweiterung der Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig.

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