751.11
CH-SG
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - d) Änderungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · d) Änderungen
1. Jede Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau und die Erweiterung der Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig.