751.11
CH-SG
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - c) Übertragung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · c) Übertragung
1. Bewilligungen können nur zusammen mit dem betreffenden Grundstück oder Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden.
2. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.