Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.11 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) Erteilung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) Erteilung

1. Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. Bei Ablauf der Frist ist für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen.

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