751.11
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung - b) Erteilung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung · b) Erteilung
1. Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. Bei Ablauf der Frist ist für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen.